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715.1 CH-SG

I. Zuständigkeit

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (4 Artikel)

I. Zuständigkeit

1. Die Luftfahrt untersteht, soweit im folgenden keine abweichende Zuteilung getroffen wird, dem Volkswirtschaftsdepartement.

2. Die unmittelbaren Aufsichtsbefugnisse üben auf ständigen Flugplätzen mit eigenem Personal die Flugplatzdirektionen, bei Flugveranstaltungen auf andern Plätzen der zuständige Gemeinderat aus.

I. Zuständigkeit

1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zuständig für alle baulichen Belange, insbesondere bei Infrastrukturanlagen für die Luftfahrt nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.

2. Es ist kantonale Meldestelle nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.

I. Zuständigkeit

1. Das Polizeikommando ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung.

2. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung von Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern. Es hört den Gemeinderat der Ufergemeinde an.

I. Zuständigkeit

1. Die Polizeiorgane wirken bei den von Experten des eidgenössischen Luftamtes durchgeführten administrativen Untersuchungen von Flugunfällen mit. Sie sind beim kantonalen Polizeikommando anzufordern (Art. 24 LFG, Art. 130 LFV).

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