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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Verwendung von Segelbrettern

IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Verwendung von Segelbrettern

1. Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt

a) auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon-Westspitze Ufenau-Ostspitze Lützelau-Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau in den Hafenbecken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im Schiffahrtskanal von Hurden;

b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen-Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt;

c) auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

2. Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

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