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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Erweiterung der Uferzone

IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Erweiterung der Uferzone

1. Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.

2. Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon-Westspitze Ufenau-Ostspitze Lützelau-Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel.

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