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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Führerprüfung für Segelschiffe

III. Schiffsführerprüfungen
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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Führerprüfung für Segelschiffe

1. Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.

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