714.51
CH-SG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Führerprüfung für Segelschiffe
III. Schiffsführerprüfungen
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Führerprüfung für Segelschiffe
1. Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.