714.51
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Beratende Expertenkommission
II. Organisation und Zuständigkeit
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Beratende Expertenkommission
1. Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen.
2. In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
3. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.