714.51
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Sachverständigenkommission
II. Organisation und Zuständigkeit
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Sachverständigenkommission
1. Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schiffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.
2. Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung der Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig werdende Anträge.