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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Vollzugsbehörden

II. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Vollzugsbehörden

1. Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.

2. Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.

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