Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.51 CH-SG

Art. 36 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Inkrafttreten

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.

← Art. 35 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee Grundsatz

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →