714.51
CH-SG
Art. 36 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Inkrafttreten
VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.