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Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Rücktritt

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Rücktritt

1. Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.

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