714.51
CH-SG
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Rücktritt
VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Rücktritt
1. Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.