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Art. 33 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Anpassung an die technische Entwicklung

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Anpassung an die technische Entwicklung

1. Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.

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