714.51
CH-SG
Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Strafen
VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Strafen
1. Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung des Bundes mit Busse bestraft.