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Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Strafen

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Strafen

1. Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung des Bundes mit Busse bestraft.

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