Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.51 CH-SG

Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Befahren der inneren Uferzone

VII. Schleppangelfischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Befahren der inneren Uferzone

1. Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 keine Anwendung.

← Art. 30 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee Grundsatz Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →