714.51
CH-SG
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Befahren der inneren Uferzone
VII. Schleppangelfischerei
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Befahren der inneren Uferzone
1. Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 keine Anwendung.