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Art. 30 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Ergänzende Vorschriften

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
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Art. 30 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Ergänzende Vorschriften

1. Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.

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