714.51
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Interkantonale Schiffahrtskommission
II. Organisation und Zuständigkeit
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Interkantonale Schiffahrtskommission
1. Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
2. Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.