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Art. 29 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Kostenerhebung

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
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Art. 29 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Kostenerhebung

1. Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.

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