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Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Erfahrungsaustausch

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
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Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Erfahrungsaustausch

1. Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

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