714.51
CH-SG
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Erfahrungsaustausch
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Erfahrungsaustausch
1. Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.