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Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Einsatzgebiet

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
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Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Einsatzgebiet

1. Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.

2. Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

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