714.51
CH-SG
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Einsatzgebiet
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Einsatzgebiet
1. Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.
2. Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.