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Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Zusätzliche Aufgaben

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
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Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Zusätzliche Aufgaben

1. Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden

a) die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;

b) die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.[20]

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