714.51
CH-SG
Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Zusätzliche Aufgaben
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Zusätzliche Aufgaben
1. Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden
a) die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b) die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.[20]