714.51
CH-SG
Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Allgemeine Aufgaben
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Allgemeine Aufgaben
1. Der Seerettungsdienst
a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.