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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Allgemeine Aufgaben

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Allgemeine Aufgaben

1. Der Seerettungsdienst

a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;

b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;

c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.

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