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Art. 23 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Organisation

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
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Art. 23 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Organisation

1. Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.

2. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken.

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