714.51
CH-SG
Art. 23 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Organisation
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 2. Seerettungsdienst
Art. 23 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Organisation
1. Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.
2. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken.