714.51
CH-SG
Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Auslösung der Signale
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 1. Sturmwarndienst
Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Auslösung der Signale
1. Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.
2. Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt werden.