714.51
CH-SG
Art. 21 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Seegfrörni
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 1. Sturmwarndienst
Art. 21 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Seegfrörni
1. Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.
2. Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.