714.51
CH-SG
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Blinkscheinwerfer
VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c) - 1. Sturmwarndienst
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Blinkscheinwerfer
1. Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
2. Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
3. Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.