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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Ergänzende Anwendung

I. Geltungsbereich
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Ergänzende Anwendung

1. Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten.

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