714.51
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Ergänzende Anwendung
I. Geltungsbereich
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Ergänzende Anwendung
1. Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten.