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Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Sturmwarn- und Seerettungsdienst

VI. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_9046_2_1_c)
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Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Sturmwarn- und Seerettungsdienst

1. Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.

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