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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Signalisationspflicht

V. Signalisation[[1]](#titletitle_text_fn_9045_2_1_c)
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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Signalisationspflicht

1. Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.

2. Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.

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