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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Verbot des Missbrauchs

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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Verbot des Missbrauchs

1. Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.

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