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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Beleuchtung

V. Signalisation[[1]](#titletitle_text_fn_9045_2_1_c)
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Beleuchtung

1. Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.

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