714.51
CH-SG
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Vorbehalt
IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Vorbehalt
1. Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.