714.51
CH-SG
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Seedammdurchlässe
IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Seedammdurchlässe
1. Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.