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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Seedammdurchlässe

IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Seedammdurchlässe

1. Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.

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