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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - b) Durchfahrt grosser Schiffe

IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · b) Durchfahrt grosser Schiffe

1. Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.

2. Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

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