714.51
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Kanal von Hurden a) Geschwindigkeitsbeschränkung
IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Kanal von Hurden a) Geschwindigkeitsbeschränkung
1. Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.
2. Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.