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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Kanal von Hurden a) Geschwindigkeitsbeschränkung

IV. Verkehrsbeschränkungen[[1]](#titletitle_text_fn_9044_2_1_c)
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Kanal von Hurden a) Geschwindigkeitsbeschränkung

1. Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.

2. Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

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