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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Grundsatz

I. Geltungsbereich
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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Grundsatz

1. Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Grundsatz Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee →

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