714.51
CH-SG
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee - Grundsatz
I. Geltungsbereich
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee · Grundsatz
1. Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.