714.21
CH-SG
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuererlass
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuererlass
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann in Härtefällen dem Halter eines Wasserfahrzeuges auf Gesuch die Steuer ganz oder teilweise erlassen.