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Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuererlass

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Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuererlass

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann in Härtefällen dem Halter eines Wasserfahrzeuges auf Gesuch die Steuer ganz oder teilweise erlassen.

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