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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Veränderungen während der Steuerperiode (Art. 8 des Gesetzes)[[1]](#articletitle_text_fn_30048_2_1_c)

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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Veränderungen während der Steuerperiode (Art. 8 des Gesetzes)[[1]](#articletitle_text_fn_30048_2_1_c)

1. Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorgenommen wird.

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