714.21
CH-SG
Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerbezug (Art. 7 des Gesetzes)[[1]](#articletitle_text_fn_30047_2_1_c)
Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerbezug (Art. 7 des Gesetzes)[[1]](#articletitle_text_fn_30047_2_1_c)
1. Die Steuer wird im Lauf des ersten Jahresquartals erhoben.
2. Für Wasserfahrzeuge, die erst nach dem 1. April zum Verkehr zugelassen werden, wird die Steuer mit der Zustellung des Schiffsausweises erhoben.