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Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - b) Segelfläche (Art. 4 lit. b des Gesetzes)[[1]](#articletitle_text_fn_30044_2_1_c)

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Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · b) Segelfläche (Art. 4 lit. b des Gesetzes)[[1]](#articletitle_text_fn_30044_2_1_c)

1. Als Segelfläche gilt die Fläche des Grossegels (Länge Grossbaum mal Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegeldreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.

2. Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.

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