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Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Rückzahlungen und Nachforderungen

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Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Rückzahlungen und Nachforderungen

1. Zuviel geleistete Steuern werden zurückerstattet oder mit neuen Steuerforderungen verrechnet.

2. Steuern, die aus irgendeinem Grund entgangen sind, werden nachgefordert.

3. Es werden höchstens Steuern für das laufende Jahr und die vier vorangehenden Jahre zurückerstattet oder nachgefordert. Ein Zins wird nicht berechnet.

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