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714.2 CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Sicherung

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Art. 9 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Sicherung

1. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist ermächtigt, für ein der Steuerpflicht unterliegendes Wasserfahrzeug die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu entziehen, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer oder der Gebühren im Rückstand ist.

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