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714.2 CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - b) Veränderungen während der Steuerperiode

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Art. 8 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · b) Veränderungen während der Steuerperiode

1. Die Hälfte der Jahressteuer wird zurückerstattet, wenn vor dem 1. August die Betriebsbewilligung zurückgegeben und das Wasserfahrzeug ausser Betrieb gesetzt wird.

2. Bei Wechsel des Halters wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter angerechnet.

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