714.2
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerperiode a) im allgemeinen
Art. 7 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerperiode a) im allgemeinen
1. Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten.
2. Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem 1. August erfolgt. Wanderboote sind von der Herabsetzung ausgenommen.