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714.2 CH-SG

Art. 6 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - c) Wanderboote

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Art. 6 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · c) Wanderboote

1. Für Wasserfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate vom st.gallischen Ufer aus in Verkehr gesetzt werden, beträgt die Steuer für eine Betriebsdauer von über einem Monat 50 Prozent, für eine Betriebsdauer von über zwei Monaten 75 Prozent der gemäss Art. 5 dieses Gesetzes geschuldeten Jahressteuer.

2. Das Wanderboot ist mit Beginn der Steuerpflicht bei der zuständigen Behörde anzumelden.

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