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714.2 CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerbemessung a) Grundlage

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Art. 4 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerbemessung a) Grundlage

1. Die Höhe der Steuer richtet sich nach

a) der Motorenleistung für Motorschiffe,

b) der Segelfläche für Segelschiffe,

c) der Nutzlast für Lastschiffe.

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