714.2
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - b) Ausnahmen
Art. 3 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · b) Ausnahmen
1. Von der Besteuerung sind ausgenommen
a) die Wasserfahrzeuge des Bundes,
b) die aufgrund einer eidgenössischen Konzession in Verkehr gesetzten Wasserfahrzeuge,
c) die Wasserfahrzeuge der Polizei, des Seerettungsdienstes, der Fischereiaufsicht und des Gewässerschutzes,
d) Ruder- und Paddelboote, Pedalos und ähnliche kleine Wasserfahrzeuge ohne Motor,
e) auswärtige Wasserfahrzeuge, die nur zur Teilnahme an einer Wassersportveranstaltung auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee eingesetzt werden.