Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.2 CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Besteuerte Fahrzeuge a) im allgemeinen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Besteuerte Fahrzeuge a) im allgemeinen

1. Der Steuer unterliegen die Wasserfahrzeuge

a) für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons St.Gallen erforderlich ist;

b) die im Kanton St.Gallen ihren gewöhnlichen Standort haben;

c) die vom st.gallischen Ufer aus auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee in Verkehr gesetzt werden (Wanderboote).

← Art. 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer Steuerpflicht Art. 3 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →