714.2
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Besteuerte Fahrzeuge a) im allgemeinen
Art. 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Besteuerte Fahrzeuge a) im allgemeinen
1. Der Steuer unterliegen die Wasserfahrzeuge
a) für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons St.Gallen erforderlich ist;
b) die im Kanton St.Gallen ihren gewöhnlichen Standort haben;
c) die vom st.gallischen Ufer aus auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee in Verkehr gesetzt werden (Wanderboote).