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714.2 CH-SG

Art. 11 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Vollzugsvorschriften

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Art. 11 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Vollzugsvorschriften

1. Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Berechnung der Motorenleistung und der Segelfläche.

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