714.2
CH-SG
Art. 11 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Vollzugsvorschriften
Art. 11 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Vollzugsvorschriften
1. Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Berechnung der Motorenleistung und der Segelfläche.