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714.2 CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Strafbestimmung

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Art. 10 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Strafbestimmung

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft.

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