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714.2 CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerpflicht

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Art. 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerpflicht

1. Der Staat erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

2. Personen, die wegen des Wohnsitzes auf das Schiff als einziges Verkehrsmittel angewiesen sind, bezahlen keine Steuer für Motorschiffe, die vorwiegend dem nichtgewerblichen Übersetzen dienen und nicht mehr als 50 PS Motorenleistung aufweisen.

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