714.16
CH-SG
Art. 9 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Anlegeplätze
II. Benützung der Hafenanlage
Art. 9 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Anlegeplätze
1. Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.
2. Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.