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714.16 CH-SG

Art. 9 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Anlegeplätze

II. Benützung der Hafenanlage
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Art. 9 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Anlegeplätze

1. Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.

2. Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.

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