714.16
CH-SG
Art. 7 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Hafenmauer
II. Benützung der Hafenanlage
Art. 7 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Hafenmauer
1. Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle.
2. Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.